Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wierlemann & Partner GmbH

 

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge-schäftsbeziehungen, wenn der Vertragspartner den Bestimmungen des kaufmänni-schen Verkehrs unterliegt.
  2. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Ver-tragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere bei Preisen und Abbildungen im Online-Shop. Zwischenverkäufe sind vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Unternehmer verbindlich, die bestellte Ware bei uns erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung gegenüber uns liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzu-nehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Zusendung einer Auftragsbe-stätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Unternehmer erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbar-keit der Leistung informiert und die Gegenleistung, soweit bereits erbracht, unverzüg-lich zurückerstattet.
  4. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Käufer eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 3 Lieferbedingungen

  1. Lieferung und Berechnung erfolgen auf Basis der am Versandtag gültigen Preise und Versandbedingungen. Als Versandtag der Ware gilt der Tag, an dem die Ware dem Spediteur übergeben oder durch uns dem Käufer ausgeliefert wurde.
  2. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung oder Lieferschein und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe oder beim Versendungs-kauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käu-fer über.
  3. Die gelieferte Ware ist bei der Annahme unverzüglich auf Transportschäden oder sonstige sichtbare Schäden zu untersuchen und im Schadensfall mit einer Anerkennt-niserklärung der Spedition oder eines sonstigen Paketdienstes einzusenden.
  4. Von uns gelieferte Ware ist von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Ware mangelhaft ist.
  5. Wird eine Rückgabe vorgenommen, ist dies nur innerhalb von 2 Monaten nach Rech-nungsstellung möglich. Die Ware muss sich dabei zwingend im neuen Originalzustand befinden, und etwaige Reifen dürfen weder montiert oder gefahren worden sein. Die Rücksendung der Ware muss frachtfrei an unser Lager in Sendenhorst erfolgen. Es wird der Lieferpreis gutgeschrieben, weiterhin wird eine Handlingspauschale, in Höhe von 10% des ursprünglichen Warenwertes, zzgl. der entstandenen Versandkosten in Rechnung gestellt. Werden wir mit der Abholung der Ware durch den Käufer beauftragt, hat dieser die entsprechenden zum Tagespreis gültigen Rück-sendungsgebühren zu tragen. Diese werden dann mit dem Gutschriftbetrag verrechnet.
  6. Von uns gelieferte Waren können bis zu 3 Jahren alt sein. DOT-Reklamationen inner-halb dieses Zeitraums, erkennen wir nicht an. Waren, deren Produktionsdatum älter als 3 Jahre ist, allerdings im Artikelstamm ausgezeichnet ist (DOT Kalenderwoche/Jahr), werden ebenfalls nicht als DOT-Reklamation anerkannt.

§ 4 Gewährleistung

  1. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche für von uns gelieferte Waren werden dem Käufer nur in dem Umfang geboten, wie sie auch uns seitens unserer Lieferanten ge-währt werden. Es gelten in jedem Falle nur die Garantie- und Mängelhaftungsbedin-gungen der Herstellerwerke.
  2. Bei Reifenbeanstandungen übernehmen wir die Vermittlung für den Käufer gegenüber der Herstellerfirma.
  3. Ob nach Begutachtung durch den Hersteller eine Beanstandung anerkannt oder abge-lehnt wird, obliegt einzig der Entscheidung des Herstellers. Im Falle einer anerkannten Beanstandung wird die Ware von uns zum Lieferpreis gutgeschrieben. Versandkosten, Montagekosten, mittelbare oder unmittelbare Schäden können nicht ersetzt werden.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen erfolgen gegen Lieferschein und / oder Rechnung mit einem Zahlungsziel von 5 Tagen rein netto.
  2. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Basislastschrift ohne Skontoabzug. Dazu hat der Käufer uns ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. Der Einzug der SEPA-Lastschrift erfolgt frühestens zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeits-datum. Der Käufer sichert zu, für die Richtigkeit der Kontoinformationen und die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verkäufer verursacht wurde.
  3. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Käufer von weiteren Lieferungen, auch wenn diese bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Kommt der Käufer seiner Zah-lungsverpflichtung auch nach erhaltener Mahnung und Ablauf der gesetzten verlänger-ten Zahlungsfrist nicht nach, behalten wir uns die Einleitung des Inkasso sowie recht-licher Schritte vor.
  4. Wir können ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und Verträge eine Liefe-rung gegen Vorkasse per Banküberweisung ohne Skontoabzug auf unser Bankkonto oder per Nachnahme verlangen. Die zum Bestellzeitpunkt gültigen Nachnahmegebüh-ren gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Unsere Fahrer und Vertreter sind in diesem Fall berechtigt, für uns Schecks und Bargeld in Empfang zu nehmen.
  6. Gutschriften und Korrekturrechnungen werden nicht ausgezahlt, sondern mit künfti-gen Bestellungen verrechnet.
  7. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungsforderung ist unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen hat.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzugs oder der Gefährdung des Eigentumsanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Der Käufer ist grundsätzlich berechtigt, die von uns gelieferten Waren weiter zu ver-äußern, jedoch nicht zu verpfänden oder sicherungszuübereignen. Bis zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Ab-nehmer mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer anzu-zeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch für die durch die Verarbeitung, Verbin-dung oder Vermischung entstehenden neuen Fabrikate und wir erwerben Miteigentum entsprechend dem Wert der von uns gelieferten Sache einschließlich des Wertes der von uns gelieferten Arbeit. Der Käufer verpflichtet sich, auch die unter Miteigentum stehende Sache für uns entsprechend den Vorschriften des unentgeltlichen Verwah-rungsvertrags mit zu verwahren. Eine wesentliche Verschlechterung in den Verhält-nissen des Käufers oder sein Zahlungsverzug berechtigt uns, den Rücktritt von allen laufenden Verträgen zu erklären und die von uns gelieferten Waren heraus zu verlan-gen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, gelieferte Waren selbst abzuholen.

§7 Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmangements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist unser Geschäftssitz.
  3. Sollten einzelne vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirk-same Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt (salvatorische Klausel).

AGB-Version gültig ab Juli 2014

 

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Reifen-Service-Consulting GmbH (Stand August 2005)


I. Allgemeines, Geltungsbereich
Für diesen Vertrag und alle künftigen Verträge mit dem Kunden gelten ausschließlich die
vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Fahrzeugreifen-Ersatzgeschäft".
Entgegenstehende oder von unseren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das
Fahrzeugreifen- Ersatzgeschäft" abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
II. Lieferung/Höhere Gewalt
1. Lieferung und Preisberechnung hierfür erfolgen zu den bei Versand/Abholung gültigen
Konditionen auf üblichen Versandweg frei Bestimmungsort selbstabholungs- oder
mehrkostenbeschleunigter Versendung trägt der Kunde.
Lieferverpflichtungen übernehmen wir unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung und nur im Rahmen wirtschaftlich vertretbarer Bevorratung unsererseits.
Die im Angebot gekennzeichnete Lieferfrist sowie nicht als "fix" gegenbestätigte Liefertermine
sind unverbindlich. Eine als "fix" gekennzeichnete Lieferfrist läuft vom Tag der
Auftragsbestätigung.
Sie ist lediglich maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Wir sind berechtigt, die
Bestellmenge um bis zu 10 % zu über- oder zu unterschreiten, und zwar sowohl hinsichtlich
der gesamten Bestellmenge als auch hinsichtlich vereinbarter Teillieferungen. Setzt uns der
Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem
Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder eine Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beruht. Im letztgenannten Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Kunde hat stets unverzüglich die Eignung unserer Produkte auf den Verwendungszweck
zu prüfen.
2. Höhere Gewalten (einschließlich Streiks auch bei unseren Zulieferern) befreit auf Dauer
der Störung beidseits von den Leistungpflichten. Verzögerungen von mehr als 8 Wochen
berechtigen ohne weiteres zum Rücktritt. Werden uns nach Vertragsabschluß, aber vor der
Lieferung triftige Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage
stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern sich der Kunde nicht bereit erklärt, die
Ware gegen Vorauszahlung entgegen zu nehmen oder uns andere annehmbare Sicherheiten
zu leisten.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum geht erst nach Zahlung der Verbindlichkeit aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden auf diesen über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, können wir die Ware jederzeit herausverlangen und zurücknehmen. In der
Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Mit dem Herausgabeverlangen erlischt die Befugnis des Kunden zur
Weiterveräußerung gelieferter Ware bzw. zum Einzug daraus resultierender Forderungen.
Nach der Rücknahme der Waren wird dem Kunden deren Wert gemäß unseren
Einkaufskonditionen abzüglich einer dem billigen Ermessen entsprechenden Pauschale für
Alterung, Transport und Prüfung gutgeschrieben. Das Risiko wegen mangelnder Separation,
Abhandenkommen oder Beschädigung von Eigentumsvorbehaltsware trägt der Kunde.
2. Der Kunde kann im ordentlichen Geschäftsgang über Eigentumsvorbehaltsware verfügen;
er hat deren Übergang an Dritte gleichermaßen von voller Kaufpreiszahlung abhängig zu
machen. Schon jetzt tritt der Besteller sicherungshalber alle sich aus der Weiterveräußerung
der Eigentumsvorbehaltsware ergebenden Ansprüche, bei Geldforderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.), an uns ab. Diese Vorausabtretung nehmen wir damit an.
Wird Eigentumsvorbehaltsware mit Drittrechten belastet weiterveräußert, erfolgt die
Vorausabtretung anteilig im Verhältnis der Höhe unserer Forderungen zu den
Drittvorderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Verkaufserlöse sind treuhänderisch zu verwalten und an uns abzuführen. Unsere
Befugnis, die Forderungen selber einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alles zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Kontokorrentvereinbarungen gilt die jeweilige
Saldoforderung des Kunden bis zur Höhe unserer Ansprüche als abgetreten. Jede Belastung
unserer Rechte bedarf schriftlicher Zustimmung.
3. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den und entstandenen Ausfall. Verbleibt Unsicherheit
über unsere Berechtigung, sind solche Forderungen auf ein von uns benanntes
Treuhandkonto einzuzahlen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Verkaufspreise, Angebote und Rechnungen verstehen sich jeweils in Euro
einschließlich der gesetzlichen MwSt. Die MwSt wird jedoch in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Eine Verzinsung von Voraus- oder Akontozahlungen bedarf der schriftlichen Bestätigung.
Für unbare Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift maßgeblich; der Kunde trägt das Risiko
des Zahlungsweges. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Mahngebühren (je
Euro 5.00 ab der zweiten Mahnung) und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (bzw.
gegenüber Verbrauchern; 5 Prozentpunkten) über dem jeweils geltenden Basiszinssatzes
der Europäischen Zentralbank zu erheben. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge das Zahlungsverzuges kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei bekannt werdender
Vermögensverschlechterung können wir laufende Kreditgewährungen wie Zahlungsfristen
aufheben und weitere Belieferungen aussetzen.
3. Wechsel und Schecks werden unter Einlösungsvorbehalt unter Abzug aller Spesen
gutgeschrieben. Die Hereinnahme fremder oder eigener Akzepte bleibt vorbehalten.
Wechselprotest berechtigt als ein Fall bekannt werdender Vermögensverschlechterung zur
Rückgabe laufender Wechsel unter Fälligstellung sämtlicher Forderungen. Der Kunde kann
nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem
Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Gewährleistung/Haftung
1. Gewährleistung können nur direkt belieferte Kunden verlangen. Reklamationsware ist
unter Beifügung ordnungsgemäß ausgefüllter und vom letzten Erwerber persönlich
unterschriebener Reklamationsformulare an uns einzusenden. Die Abtretung von
Gewährleistungsansprüchen ist folglich ausgeschlossen.
2. Berechtigt reklamierte Ware tauschen wir, soweit ein Mangel der Waren vorliegt, gegen
vergleichbare Ware um. Bei zwischenzeitlicher Produktverbesserung erfolgt ein Umtausch
gegen verbesserte Ware. Auf den Umtausch erhalten wir eine billigem Ermessen
(Abnutzungsgrad/Restprofiltiefe) entsprechende Gutschrift. Damit geht das
Reklamationsstück in unser Eigentum über. Ansonsten wird es auf Gefahr des Kunden
zurückgesandt. Wir behalten uns statt des Ersatzes der Ware nach unserer Wahl die
Instandsetzung oder Nachbesserung des Reklamationsstückes und sonstiger Erzeugnisse
innerhalb einer angemessenen Frist vor. Das Wahlrecht bezüglich der Nacherfüllung
verbleibt im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes bei dem Kunden, jedoch behalten wir uns vor,
den Kunden auf die andere Form der Nacherfüllung zu verweisen wenn die von ihm gewählte
Form unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Sind wir zur Ersatzlieferung,
Instandsetzung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn
sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten
haben, oder schlägt die Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Nachbesserung in sonstiger
Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des
Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Wegen
mangelhafter Teillieferung kann der Kunde keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen
herleiten. Eine Haftung wegen Verzug oder Verschulden bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Reklamationsware
a) anders als hier klassifiziert bzw. bestimmungswidrig verkauft, unsachgemäß repariert,
runderneuert oder sonst bearbeitet wurde oder nur unerheblich wert- oder
tauglichkeitsgemindert (z.B. Verfärbung) ist;
b) vorschriftswidrig behandelt (Tragfähigkeits-/Geschwindigkeitskategorien überschritten),
sonst unsachgemäß (z.B. motorsportmäßig eingesetzt oder durch äußere Einwirkungen,
fahrzeug-/felgenseitige Ursachen, Lagerungen entgegen DIN 7716 oder Missachtung
vorgeschriebener Luftdruckwerte schadhaft wurde.
Auf einsatzbedingte Risiken ist der Endabnehmer vom Kunden umfassend hinzuweisen.
Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -
gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz
von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von eventuell gegebenen
Herstellergarantien. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders
beruhen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit solcher Erfällungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, ist die
Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit Lieferung an den
Endabnehmer 1 Jahr verstrichen ist, wobei der Verkauf bzw. die Erstzulassung durch
geeignete Belege nachzuweisen sind. Wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher
handelt, verjähren die Ansprüche 2 Jahre nach Lieferung.
4. Eine weitgehend Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern II 1. und V - gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung
von Pflichten bei Vertragsschluss - ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, einer Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher
Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellte sind, ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Gleiches gilt für
Beratung in Wort und Schrift sowie sonstige Dienstleistungen. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen.
Unberührt von den obigen Regelungen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden aus
Rückgriff aus Verbrauchsgüterkauf.
VI. Rechte des Käufers bei Rückgriffshaftung im Verbrauchsgüterkauf
Im Falle der Rückgriffs im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes gelten - insoweit
abweichend von den zuvor unter V. genannten Geschäftsbedingungen - die folgenden
Bedingungen:
Der Kunde kann uns nur nach den gesetzlichen Regelungen der Rückgriffshaftung im
Verbrauchsgüterkauf in Anspruch nehmen, wenn er den Nachweis erbringt, dass die
Kaufsache letztendlich an einen Verbraucher verkauft wurde. Die Gewährleistungsansprüche
des Kunden gegen uns sind beschränkt auf das Ausmaß, in welchem der Kunde selbst
seinen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber seinem Käufer nachgekommen ist. Der
Käufer hat seine Erbringung von Gewährleistungen gegenüber seinem
Verbrauchsgüterkäufer nachzuweisen.
Ansprüche des Kunden aus einem Rückgriff aus Verbrauchsgüterkauf verjähren frühestens
zwei Monate, nachdem der Kunde ihn treffende Gewährleistungs- oder
Schadensersatzansprüche seines Verbrauchskäufers oder seines unternehmerischen
Käufers in der Lieferkette erfüllt hat.
VII. Sonstiges
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch bei
Streit über die Entstehung und Wirksamkeit von Rechten.
2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist unser
Geschäftssitz.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
4. Bei Geschäftssitz innerhalb der EG weist der Besteller seine Unternehmereigenschaft
(Umsatzsteueridentnummer) nach und übermittelt uns die buchmäßigen Ausfuhrbelege
innergemeinschaftlicher Lieferungen.
5. Personenbezogen Daten werden von uns und der
Kautschukwirtschaftsförderungsgesellschaft mbH/Frankfurt unter Beachtung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen verarbeitet.
REIFENSICHERHEITSHINWEISE
1. Reifenluftdruck spätestens 14-tägig (mit Reserverad) entsprechend Betriebsanleitung bei
kaltem Reifen überprüfen - sonst Laufflächenablösung oder Reifenplatzer möglich.
2. Bordsteinkanten nur langsam und möglichst rechtwinklig überrollen und steile/kantige
Bordsteine vermeiden - sonst versteckte Reifenschäden möglich.
Merke: Ein Reifen vergißt nie!
3. Reifen regelmäßig auf Beschädigungen (Fremdkörper, Risse, Beulen etc.) fachkundig
untersuchen lassen - beschädigte Reifen können platzen.
4. Gesetzliche Mindestprofiltiefe (1,6 mm) beachten und niemals gebrauchte Reifen
verwenden, deren Vorleben Sie nicht kennen. Reservereifen stets vorsichtig fahren